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| Büttner Gesellschaft für Trocknungs und Umwelttechnik mbH Postfach 6, 47811 Krefeld Parkstraße 10, 47829 Krefeld Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. 1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden und Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 1.3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 1.4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. 2. Preise, Zahlung und Verrechnung 2.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager oder Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. 2.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung jeweils nach Rechnungsstellung sofort fällig und ohne jeden Abzug zu leisten. 2.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist nur statthaft, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 2.4. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich eines weitergehenden Anspruches Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 v. H. pro Jahr über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. über dem diesen ersetzenden, im Diskontüberleitungsgesetz festgelegten Basis-Zinssatz berechnet. 2.5. Umstände, die uns nach dem Vertragsschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so daß die Gefährdung unserer Zahlungsansprüche zu befürchten ist, berechtigen uns dazu ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt (Abschnitt 5 dieser Bedingungen) gelieferten Waren zu untersagen. 2.6. Bei Exportgeschäften sind sämtliche Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Erfüllung des Geschäftes gegenüber uns und unserem Personal, einem unserer Unterauftragnehmer oder dessen Personal außerhalb Deutschlands erhoben werden, nicht im Preis enthalten. Sie sind vom Besteller zu bezahlen oder – falls wir sie vorleisten müssen – vom Besteller zu erstatten. 3. Lieferzeit 3.1. Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben wurde. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3.2. Teillieferungen sind zulässig. 3.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. 3.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß anderer als im Abschnitt 8.3 beschriebener Recht und Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig der nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. 3.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in einem unserer Werke mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 3.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 4. Gefahrenübergang und Entgegennahme 4.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung, übernommen haben. 4.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 4.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 dieser Bedingungen entgegenzunehmen. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. 5.2. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Lieferpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. 5.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand ohne unsere Einwilligung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 5.4. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 6. Gewährleistung/Haftung 6.1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 8.4 dieser Bedingungen in der Weise, daß wir alle Teile nach unserer Wahl nachbessern oder ersetzen, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme, bei Ersatzteilen innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang, infolge eines nachweislich vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich unter möglichst sorgfältiger Schilderung der Ursachen und Wirkungen zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, wenn wir dies vor oder innerhalb angemessener Frist nach dem Ausbau verlangen. Die Haftung erlischt spätestens 12 Monate nach Versandbereitschaft der Lieferungen. Die Spätestfrist verlängert sich jedoch um die Zeit, um die sich der Versand, die Montage oder Inbetriebnahme aus von uns verschuldeten Gründen verzögert. 6.2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Ziffer 1. 6.3. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 6.4. Nehmen der Besteller oder Dritte ohne unsere Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 6.5. Es wird keine Gewähr übernommen für Fehler, die aus von uns nicht verursachten Gründen entstanden sind. Die sind insbesondere: Ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung, Bedienung oder Wartung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Beistellungen und Leistungen des Bestellers. 6.6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 6.7. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Der Besteller wird uns bei der Beseitigung des Mangels nach besten Kräften unterstützen. 6.8. Weitere vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Es gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 7. Haftung für Nebenpflichten Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6. und 8. dieser Bedingungen entsprechend. 8. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers 8.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung zum Teil vor Gefahrenübergang unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Restlieferung hat; ist dies nicht der Fall so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Dasselbe gilt bei Unvermögen durch uns. 8.2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 8.3. Ist der Besteller nach Ziffer 3.4 berechtigt, den Höchstbetrag der Verzugsentschädigung zu verlangen, steht ihm das Rücktrittsrecht zu, wenn wir eine uns danach schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist mit ausdrücklicher Androhung des Rücktritts schuldhaft nicht einhalten. 8.4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessen Nachfrist mit ausdrücklicher Rücktrittsandrohung für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden mehrfach fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung, wenn wir es zu vertreten haben. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf das mangelhafte Teil der Lieferung, es sei denn, wegen des Mangels sei dem Besteller das Behalten der übrigen Lieferung nicht zumutbar. 8.5. Ausgeschlossen sind alle anderen Rechte und Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Er gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 9. Gerichtsstand und Rechtswahl 9.1. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, der Firmensitz des Lieferers alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt. 9.2. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das Schweizerische Recht. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL Abkommens vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. |